Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
Die Bundeswildschutzverordnung vom 25.10.1985 (BGBl I S.2040) wurde aufgrund der Bestimmungen des §36 BJG erlassen. Nach der B. sollen die dem Jagdrecht unterliegenden heimischen Wildarten (aufgeführt in den Anlagen 1 und 4) besonders geschützt werden. Der Schutz der Tiere (lebender wie toter) wird durch folgende Verbote gewährleistet: Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Arten (Anm.: 4 Haarwild- und 53 Federwildarten)
- in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
- abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
- für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern.
Daneben enthält die Bundeswildschutzverordnung Bestimmungen über das Halten von Greifen und Falken sowie Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten für diejenigen Personen, die gewerbsmäßig tote Tiere der in der Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere präparieren oder lebende Tiere der in der Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringen oder erwerben. Diese Personen haben ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Für die in der Anlage 5 genannten Arten ist darüber hinaus der rechtmäßige Besitz nachzuweisen. Die Bundeswildschutzverordnung erfasst jedoch nicht die in §2 Abs. 1 BJG genannten Tiere, die in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzgesetzes (Artenschutzrecht) aufgeführt sind oder als Arten des Anhangs III WA nach der Verordnung (EWG Nr. 3626/82) einer gemeinschaftlichen Sonderregelung unterliegen, wie Wildkatze, Luchs, Muffelwild, Fischotter, Grosstrappe, Knäck- und Moorente sowie alle heimischen Greife und Falken.