Hegeabschuss
Der Begriff „Hegeabschuss“ wirft immer wieder Unsicherheiten auf und gibt vereinzelt sogar Stoff für Strafverfahren z.B. bei Abschüssen von Hirschen der Klasse II oder I über den festgesetzten Abschussplan hinaus.
Kurzfristiges Kratzen rechtfertigt noch keinen Hegeabschuss wegen „Räudeverdacht“.
Früher wurde der Hegeabschuss wie folgt definiert: Ein Hegeabschuss ist der „Abschuss alles kranken, schwachen, verletzten und überalten Wildes, das sich nicht vermehren soll. Bei diesem erfolgt die sog. Hege mit der Büchse.“
Die Beschreibung wirft Schwierigkeiten in der Interpretation der Ausdrücke „krank, schwach oder verletzt“ auf und ist zu sehr auf die Erbbiologie abgestellt. Heute wissen wir, dass das äußere Erscheinungsbild bei Weitem nicht sämtliche Erbinformationen widerspiegelt und jahrzehntelange „Wahlabschüsse“ längst nicht die in sie gesetzten Erwartungen zeitigten.
Die zeitgenössische Interpretation des Hegeabschusses nach Hellmann lautet:
„Abschuss von Wild, das deutlich kümmert, erheblich verletzt ist oder eindeutige Krankheitserscheinungen zeigt, so dass hochgradige Schmerzen vorliegen oder ein qualvolles Verenden zu befürchten ist sowie bei mutterlosem Jungwild in den ersten Lebensmonaten.“
Hegeabschussgründe sind:
- hochgradige Abmagerung (Kümern),
- Aktinomykose oder sonstige deutliche Umfangsvermehrungen z.B bei Tumoren,
- Räude bei allen empfänglichen Wildarten,
- Gamsblindheit,
- Frakturen (Knochenbrüche), sonstige erhebliche Verletzungen (z.B. Forkelstiche) und hochgradige Lahmheiten (vollständiges Schonen des erkrankten Laufes),
- starke Abweichungen vom arttypischen Verhalten (Tollwutverdacht),
- verwaiste Stücke zumindest bis zum Ende der gesetzlichen Schusszeit.