Jagdrecht der Schweiz

In der Schweiz setzt sich das Jagdrecht einerseits aus den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel aus dem Jahr 1986 und anderseits aus denjenigen der Jagdgesetze der einzelnen Kantone zusammen.

Die rechtsetzende Kompetenz des Bundes beschränkt sich im Wesentlichen auf die Festlegung der jagdbaren Arten und der Schonzeiten sowie auf die Ausscheidung von eidgenössischen Jagdbanngebieten (Schutzzonen). Das eidgenössische Jagdgesetz ist somit ein Artenschutzgesetz; es stellt den Schutz vor Regulierung und jagdliche Nutzung. Regulierung und Nutzung der Wildpopulationen, also die Bestimmungen über die Jagdberechtigung, das Jagdsystem, das Jagdgebiet und die Jagdaufsicht, werden in den kantonalen Jagdgesetzen geregelt. So ist gewährleistet, dass beim Jagdbetrieb auf die regionalen Eigenheiten bezüglich der vorkommenden Wildarten, Lebensräume, Probleme und Traditionen Rücksicht genommen wird.

Die Jagd ist in der Schweiz ein hoheitliches Recht (Jagdregal) und kommt damit grundsätzlich dem Staat, d. h. den Kantonen, zu. Dieses äussert sich in drei verschiedenen Jagdsystemen.

  • Revierjagd
    Die deutschsprachigen, mehrheitlich im Mittelland gelegenen Kantone Aargau, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau und Zürich kennen die Revierjagd. In diesen sogenannten Revierkantonen werden die Jagdrechte vom Kanton als Einzelreviere, die gewöhnlich eine politische Gemeinde umfassen, in der Regel für acht Jahre an Jagdgesellschaften verpachtet, die dafür einen Pachtzins entrichten und auch für die Wildhege zuständig sind. Im betreffenden Gebiet dürfen ausschliesslich die Pächter und von diesen Eingeladene jagen.

  • Patentjagd
    Die meisten anderen, oft alpin oder lateinisch geprägten Kantone, nämlich Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Tessin, Uri, Waadt, Wallis und Zug, kennen die Patentjagd. In diesen sogenannten Patentkantonen kann jeder Jäger nach der Lösung eines staatlichen Jagdpatents im ganzen Kantonsgebiet mit Ausnahme der Jagdbanngebiete jagen. Dabei ist festgelegt, welche und wie viele Tiere er während der kurzen Jagdzeit erlegen darf. Die Jäger bezahlen jährlich Patentgebühren.

  • Verwaltungsjagd (Regiejagd)
    Lediglich der Kanton Genf hat die Verwaltungsjagd, die ein Jagdrecht von Privatpersonen ausschliesst. Hier wird die Jagd von staatlich besoldeten Wildhütern ausgeübt. Entstandene Wildschäden werden vom Kanton und somit aus Steuergeldern beglichen.