Nachtselde auch Nachtgeselde, Nachtsolde oder Nachtsell
Die Nachtselde auch Nachtgeselde, Nachtsolde oder Nachtsell war eine besondere Form der Jagdfron. Diese hatte sich aus dem von Karl demGroßen (768-814) eingeführten Recht auf Gastung, dem ius albergariae, entwickelt, nach dem der Kaiser, sein Gefolge und auch jeder, der dieses Recht durch einen Ausweis des Königs beanspruchen konnte (wie kaiserliche Boten und Grafen), auf ihren Dienstreisen samt Pferden beherbergt und beköstigt werden mussten. Nach der Ausbildung der Landeshoheit verlangte der königliche Hof das Gastungsrecht von den geistlichen Fürsten, von den Reichsklöstern und von den Reichsstädten, die Landesherren hingegen dasselbe Privileg von ihren Untertanen, besonders von den Klöstern. Diese waren verpflichtet, sie als Jagdherren mit Jägern, Knechten, Hunden und Pferden zu beherbergen und zu beköstigen. Das Jagdsaalbuch von Herzog Ludwig im Bart von Bayern-Ingolstadt (1418-1433) enthält eine Urkunde, die, 1385 von Herzog Stefan III. ausgefertigt, die Nachtselde-Verpflichtung für 21 Klöster Oberbayerns anführt. An anderen Orten hatte sich relativ früh die Ablösung der Nachtselde durch das Jägergeld herausgebildet, eine Steuer, die wohl als eine Fortsetzung der älteren Herbergssteuer anzusehen ist, denn sie befreite die schwerbedrückten Klöster und deren Untertanen von der Pflicht der Nachtselde.