Ablenkungsfütterung • Fütterung • Kirrung
Ablenkungsfütterung - Vermeidung von Wildschäden
Ablenkfütterung, auch Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Tieren an einem geeigneten Ort, um sie von landwirtschaftlichen Flächen fernzuhalten. Um Wildschäden vorzubeugen, können im Wald vor allem für Wildschweine Ablenkfütterungen eingerichtet werden. Diese sind nicht mit Wildfütterungen zu verwechseln, die dazu dienen, das Wild in der Notzeit zu versorgen. An Ablenkfütterungen darf kein Wild erlegt werden.
Fütterung - Schutz des Wildes vor Futternot (Notzeit)
Die Wildfütterung ist definiert als die Versorgung von Wildtieren, die dem Jagdrecht unterliegen, mit Nahrung in Notzeiten. Sie dient als Ersatz für in der Natur nicht oder nicht mehr in ausreichender Menge vorkommende, Energie spendende Nahrung. Der Zeitpunkt der Verabreichung richtet sich nach dem höchsten Energiebedarf des Wildes (z.B. vorwinterliche Depotbildung).
Während der Notzeit verfügt das Wild über zu wenig Äsung und ist auf künstliche Futterquellen angewiesen. Notzeiten sind gesetzlich festgelegt. Eine Notzeit besteht bei hoher oder gefrorener Schneedecke, Frost, Dürre oder Überschwemmungen. Dabei sind heutzutage auch Nahrungsengpässe zu berücksichtigen, die in Abhängigkeit von der Land- und Bodennutzung entstehen und in ihrem örtlichen und zeitlichen Auftreten unterschiedlich sein können.
Eine Fütterung von Gamswild und Steinwild erfolgt aufgrund seines Lebensraumes grundsätzlich nicht.
Kirrung – Jagdmethode
Eine Kirrung dient ausschliesslich dem (kurzfristigen) Anlocken des Wildes zum Zwecke des Erlegens. Die Kirrung ist also eine Massnahme der Jagdausübung und insofern gänzlich von der Wildfütterung zu unterscheiden. Sie ist ausserhalb von festen Fütterungsanlagen anzubringen. Kirrungen unterliegen in vielen Bundesländern den Landesjagdgesetzen und sind meist in zusätzlichen Verordnungen geregelt.
Salz gilt nicht als Futtermittel. Salzlecken, in denen unverarbeitetes Steinsalz verwendet wird, können betrieben werden.
Bundesjagdgesetz BJG | |
§ 1 Inhalt des Jagdrechts, Abs. 1 | Pflicht zur Hege. |
§ 19 Sachliche Verbote, Abs. 1 Nr. 10 |
Abs. 1 Nr. 10 Verbot in Notzeiten Schalenwild im Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen. |
§ 23 Inhalt des Jagdschutzes | z.B. Schutz des Wildes vor Futternot. |
§ 28 Sonstige Beschränkungen der Hege, Abs. 5 |
Länder können Fütterung v. Wild untersagen oder v. Genehmigung abhängig machen. |
§ 39 Ordnungswidrigkeiten, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 |
Owi wenn Zuwiderhandlung nach § 19 Abs. 1 Nr. 10. Geldbusse bis 5000,- € |
§ 40 Einziehung, Abs. 1 |
Wenn Owi im Zusammenhang mit § 39, dann können bestimmte Gegenstände eingezogen werden. |
§ 41 a Verbot der Jagdausübung, Abs. 1 Nr. 2 |
In Bezug auf § 39. |
Landesgesetze
BB | BE | BY | BW |
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HB | HH | HE | MV |
J05 | J06 | J07 | J08 |
NI | NW | RP | SH |
J09 | J10 | J11 | J12 |
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