§ 5 Zuverlässigkeit; Waffengesetz (WaffG)


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
     1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
         a) wegen eines Verbrechens oder
         b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
             mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
             Verurteilung zehn Jahre noch 
nicht verstrichen sind, 

     2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
         a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
         
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
             diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
         c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
             tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
     1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
         b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang
             mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen
             einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

         c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
             Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

         zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
         oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
         worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden
         ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
         nicht verstrichen sind,

     2. Mitglied
         a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar
             verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem
             Vereinsgesetz unterliegt, oder

         b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
             § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

         waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
         verstrichen sind,

     3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
         oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

         a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
         b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
             friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

         c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
             auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

     4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
         richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

     5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
         Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit,
     in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt
     verwahrt worden ist.


(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
     Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde
     die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
     bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.


(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
     Erkundigungen einzuholen:

     1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
     2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
         hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

     3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind,
         die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
         schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung
         nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.