Bärenjägerrecht
Begriff | Definition |
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Bärenjägerrecht | Nach dem Bärenjägerrecht und dem Wolfsjägerrecht in den Gerichtsbezirken Kitzbühel, Kufstein und Rattenberg aus dem 16. Jahrhundert stand den Jägern folgender Beuteanteil zu: Wenn die Jäger einen Bären fangen, so gehört davon der Herrschaft das Haupt und die rechte Pranke, dem Pfarrer die tengt (linke) Hand, in dessen Revier und Pfarrei der Bär gefangen wurde. Von demselben Bären gehört den Jägern die Haut, das Schmer (Fett), der Fürschlag (die vorderen Teile) und die Brust. Und sie sollen diese Teile nicht ausserhalb unserer Herrschaft verkaufen. Das andere Teil des Wildbrets sollen sie teilen unter die Bauernschaft, die ihnen die Bären fangen helfen. Es bestand Meldepflicht für den, der den Bären gespürt hatte. Dieses, wie die Hilfeleistung der Bauern beim Jagen, wurde belohnt und besondere Tapferkeit ausgezeichnet. In einigen Gegenden, z.B. im Wittgensteinischen, durfte der Erleger, die Pranke vorzeigend, in den umliegenden Dörfern sammeln gehen. |