Jagdfrevel

Jagdfrevel war die frühere Bezeichnung für Wilderei bzw. für Vergehen aller Art in Bezug auf die Jagd und wurde mit sehr harten Strafen geahndet. Bis zur Mitte des 9. Jahrhunderts wurde der Jagd eine viel höhere Bedeutung beigemessen als der Holznutzung. In den meisten Volksrechten wurde bei Entwendung oder Tötung von Hunden, Falken und des gezähmten Edelwildes nach deren Brauchbarkeit unterschiedenund es wurden entsprechende Strafen verhängt. Die Strafe bestand aus einer Geldbuße. Außerdem musste häufig Schadenersatz geleistet werden, z.B. durch Stellung eines gleichwertigen Hundes oder Falken. Bei den Burgundern waren für die Entwendung von Hunden und Falken entehrende und grausame Strafen angedroht. Bei Entrichtung einer entsprechenden Geldstrafe konnten sie jedoch vermieden werden. Strafbar war auch sich Wild, das von einem anderen angeschossen, gehetzt oder gefangen worden war, in rechtswidriger Weise anzueignen. Wer solches Wild aber nicht verheimlichte, durfte z.B. bei den Langobarden den rechten Vorderlauf nebst sieben Rippen als Jägerrecht für sich behalten.
In der Zeit von 850 bis 1550 wurde der Jagdfrevel, z.B. unberechtigtes Jagen in den Bannforsten, mit der Strafe des Königsbannes bedroht. In den Markweistümern finden sich mannigfaltige Strafen für die einzelnen Jagdvergehen. Für Jagdfrevel wurden z.T. eigentümliche Strafen ausgesprochen. So musste bisweilen für einen Hirsch ein bunter Ochse, für ein Reh eine fahle Gais, für Meisen eine falbe Henne mit sieben Hünkeln abgeliefert werden. I.a. wurden bis zum Ende des Mittelalters die Strafen für Forstfrevel immer geringer, die für Jagdfrevel immer strenger, eine Entwicklung, die v. a. im 17. und im 18. Jahrhunderts ihren Höhepunkt erreichte. Besonders hart und grausam waren die Strafen für Wilddiebe, für die hohe Leibes- und Freiheitsstrafen und sogar Todesstrafen ausgesprochen wurden. In der Pfalz-Zweibrückenschen Forstordnung von 1785 heißt es: Wer Nachricht hat, dass Jemand mit Wilddieben umgeht und keine Anzeige thut, dessen Vermögen soll confiscirt und er mit empfindlicher Strafe belegt werden. Der Angeber eines Wilddiebes soll bei Verschweigung seines Namens 25 Reichsthaler erhaltenund wenn der Wilddieb daraufhin handfest gemacht wird, sollen dem Anzeiger 50 fl. und zweijährige Abgabenfreiheit bewilligt werden. Wenn ein Wilddieb bei Betretung auf den Zuruf sich nicht ergab, durfte Feuer gegeben werden. Wer einen solchen Wilddieb todt einlieferte, sollte 10 Reichsthaler erhalten, bei lebendiger Einlieferung 20 Thlr. Die Wildpretsdiebe sollen mit schweren Leibes- und nach Beschaffenheit des Verbrechens sogar mit Lebensstrafe beahndet werden. Mit der Aufhebung des Jagdrechts auf fremden Grund und Boden im Jahre 1848 entfielen neben der Jagdfron auch die harten Bestrafungen für Jagdfrevel.