Reichsjagdgesetz (RJG)

Das Reichsjagdgesetz (RJG) vom 3. Juli 1934 löste erstmals in der deutschen Jagdgeschichte die bestehenden Jagdgesetze der Länder ab und beseitigte die bis dahin bestehende Zersplitterung auf dem Gebiet des Jagdrechts. Es hatte aber auch, indem es den Grundgedanken der Preussischen Jagdordnung vom 15.7.1907 sowie des Preussischen Jagdgesetzes vom 18.1.1934 für das ganze damalige Reichsgebiet Geltung verschaffte, einen grundsätzlichen Wandel der Anschauungen über Wesen und Bedeutung der Jagd gebracht. Es galt ab 1.4.1939 auch in Österreich und im wesentlichen - teilweise in abgewandelter Form - auch für die besetzten und annektierten Gebiete. Besondere Hauptmerkmale des RJG waren z.B. die strenge Trennung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht, die Aufnahme der Waidgerechtigkeit und der Hegepflicht, die Bildung von Jagdgenossenschaften als Inhaberinnen des Jagdausübungsrechts, die Pflicht zur Aufstellung von Abschussplänen für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes (in einzelnen Ländern durch Ausführungsbestimmungen ergänzt um Auer- und Birkwild, Trapphahn, Haselwild und Murmeltier), die Gründung des Reichsbundes Deutsche Jägerschaft als einzige Standesorganisation, der eigenständige Aufbau einer staatlichen Jagdverwaltung sowie die Einteilung des Reichsgebietes in Jagdgaue und Jagdkreise. Die Jagdgaue sollten sich dabei möglichst mit den Grenzen der Länder oder größeren Verwaltungsbezirken decken. Die Jagdgaue zerfielen in Jagdkreise, die sich i.A. mit dem Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde deckten. Die Jagdkreise wiederum wurden in Hegeringe aufgeteilt. An der Spitze des Jagdkreises stand der Kreisjägermeister in seiner Doppelfunktion als Untere Jagdbehörde und als Leiter der Kreisgruppe des Reichsbundes Deutsche Jägerschaft. Er wurde vom Gaujägermeister ernannt. Jagdbehörden der Jagdgaue waren die Gaujägermeister, sie wurden vom Reichsjägermeister ernannt. Bei Ländern mit mehreren Jagdgauen konnte ein Landesjägermeister bestellt werden. Oberste Jagdbehörde für das gesamte deutsche Jagdwesen war der Reichsjägermeister. Das RJG hatte hohes internationales Ansehen. Zutreffend heisst es z.B. in dem Vorwort zu einem Kommentar zum RJG: Damit hat der im RJG verankerte Leitsatz deutscher Waidgerechtigkeit europäische Geltung erlangt. So wie sich das RJG an das damals vorbildliche Preussische Jagdgesetz anlehnte, beruhte nach 1945 die bundesdeutsche und österreichische Jagdgesetzgebung stark auf den Grundsätzen des RJG. Das RJG wurde in seinen Grundzügen (Verordnung vom 1.9.1945) in Berlin-West bis zur Wiedervereinigung von den Alliierten Streitkräften angewandt.