§ 5 Zuverlässigkeit; Waffengesetz (WaffG)


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
     1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
         a) wegen eines Verbrechens oder
         b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von
             mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten
             Verurteilung zehn Jahre noch 
nicht verstrichen sind, 

     2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
         a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
         
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder
             diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
         c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der
             tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
     1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
         b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang
             mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen
             einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

         c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die
             Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz

         zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
         oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt
         worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden
         ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch
         nicht verstrichen sind,

     2. Mitglied
         a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar
             verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem
             Vereinsgesetz unterliegt, oder

         b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach
             § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

         waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht
         verstrichen sind,

     3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
         oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die

         a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
         b) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
             friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

         c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
             auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

     4. innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit
         richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

     5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1
         Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit,
     in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt
     verwahrt worden ist.


(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des
     Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde
     die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
     bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.


(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende
     Erkundigungen einzuholen:

     1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
     2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
         hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;

     3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind,
         die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle
         schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung
         nach Absatz 2 Nr. 4 ein.

Die nach Satz 1 Nr. 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.

Artenschutzbestimmungen der Vogelschutzrichtlinie

Die Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG) oder kurz Vogelschutzrichtlinie wurde am 2. April 1979 vom Rat der Europäischen Gemeinschaft erlassen und 30 Jahre nach ihrem Inkrafttreten kodifiziert. Die kodifizierte Fassung ( Richtlinie 2009/147/EG) vom 30. November 2009 ist am 15. Februar 2010 in Kraft getreten.

Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, sämtliche im Gebiet der EU-Staaten natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten in ihrem Bestand dauerhaft zu erhaltenund neben dem Schutz auch die Bewirtschaftung und die Nutzung der Vögel zu regeln.

Europäische Vogelarten

Als "europäische" Vogelarten im Sinne der Richtlinie gelten alle Vogelarten, die natürlicherweise in der EU vorkommen. Diese Definition erfasst damit auch gelegentlich auftretende Irrgäste. Die Referenzliste dieser "europäischen Arten" zählt 691 Arten und eine Gattung ohne Aufschlüsselung der einzelnen Arten. Weitere 15 Arten (Neozoen-Arten) sind nach Auffassung der Europäischen Kommission als in der EU eingebürgert anzusehen. Sie gelten damit aber nicht als "europäische" Arten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und somit auch nicht als "besonders geschützt" gemäß BNatSchG.

Regelungen zum Artenschutz

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie, ist es grundsätzlich verboten, wildlebende Vogelarten zu töten oder zu fangen. Nester und Eier dürfen nicht zerstört, beschädigt oder entfernt werden, auch die Vögel selbst dürfen, besonders während ihrer Brut- und Aufzuchtzeit, weder gestört noch beunruhigt werden.

Zusätzliche Verpflichtungen ergeben sich für die in Anhang I aufgelisteten 193 Arten und Unterarten, von denen 114 regelmäßig in Deutschland vorkommen. Für sie sind besondere Schutzgebiete zu schaffen ( Europäische Vogelschutzgebiete). Ein ebensolcher Schutz muss auch für die Vermehrungs-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebiete der nicht in Anhang I genannten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten gewährleistet werden. Dies betrifft 186 Arten in Deutschland. Für sie sind diese Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Feuchtgebiete, v. a. der Feuchtgebiete internationaler Bedeutung ( Ramsar-Gebiete), zu ergreifen.

Jagdregelungen

Besondere Regelungen trifft die Richtlinie für die Jagd, die auf 81 Arten zulässig ist, entweder gemeinschaftsweit (Arten des Anhangs II/A) oder nur in bestimmten Mitgliedstaaten (Arten des Anhangs II/B).

Die Jagdregelungen der Mitgliedstaaten müssen u.a. sicherstellen, dass keine Jagd während des Heimzuges der Arten in die Brutgebiete oder während der verschiedenen Phasen der Fortpflanzung stattfindet.

Verboten sind alle Methoden oder Einrichtungen, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können, wie etwa Leimruten, Netze oder automatische Waffen (Anhang IV).

Der Handel mit lebenden oder toten Vögeln sowie ohne weiteres zu erkennenden Teilen von ihnen (z.B. Eier) ist unter bestimmten Bedingungen bei 26 Arten und Unterarten erlaubt (Anhang III).

Ausnahmen von den Entnahme- und Jagdbestimmungen bzw. Jagdverboten sind nur unter Beachtung der in Artikel 9 der Vogelschutzrichtlinie genannten Voraussetzungen zulässig, die u.a. die vorherige Überprüfung schonenderer Alternativen und strikte Kontrollmechanismen fordern. Strengere Schutzmaßnahmen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten möglich.

CITES - Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)

Kurztitel

Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA)

Datum 
Inkrafttreten 
Unterzeichner 
Ratifikation 

3. März 1973, Washington, D.C.
1. Juli 1975
179
178

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen hat zum Ziel den internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen so weit zu kontrollieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der CITES wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen genannt.

Das Sekretariat von Cites hat seinen Sitz in Genf, es wird von UNEP, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, verwaltet.
Das internationale Abkommen regelt den Handel mit gefährdeten Tieren und Pflanzen sowie den aus ihnen produzierten Erzeugnissen. Dem Abkommen sind drei Listen der vom Aussterben bedrohten oder gefährdeten Arten beigelegt. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten stehen unter Schutz.
Der Vollzug des Abkommens erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Die Umsetzung des WA in der Europäischen Union wird unter anderem durch die EU-Artenschutzverordnung geregelt. In Deutschland wird die EU-Artenschutzverordnung durch die Bundesartenschutzverordnung erweitert und verschärft.

Anhang I 

Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen. Zu diesen Arten gehören z.B. alle Walarten, alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, verschiedene Landschildkrötenarten und Krokodile, mehrere Schlangenarten sowie verschiedene Kakteen- und Orchideenarten.

Anhang II 

Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt; es sind Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig. Darunter fallen u. a. alle Affen, Bären, Katzen, Greifvögel, alle übrigen Landschildkröten, Warane und Krokodile, sowie alle Orchideen, Kakteen und Alpenveilchen soweit sie nicht schon unter Anhang I geschützt werden.

Anhang III 

Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten.

Deutschland 

Ratifizierung 20. Juni 1976 (i.K. 20. Juni 1976, Bonn 1987, Garb. 1985)

Liechtenstein 

Acc. 30. November 1979 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 2000 )

Österreich 

Acc. 27. Jan. 1982 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 1985)

Schweiz 

Acc. 27. Jan. 1982 (i.K. 28. Feb 1980, Bonn 1987, Garb. 1985)

Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)

Die Bundeswildschutzverordnung vom 25.10.1985 (BGBl I S.2040) wurde aufgrund der Bestimmungen des §36 BJG erlassen. Nach der B. sollen die dem Jagdrecht unterliegenden heimischen Wildarten (aufgeführt in den Anlagen 1 und 4) besonders geschützt werden. Der Schutz der Tiere (lebender wie toter) wird durch folgende Verbote gewährleistet: Es ist verboten, die in Anlage 1 genannten Arten (Anm.: 4 Haarwild- und 53 Federwildarten)

  1. in Besitz zu nehmen, zu erwerben, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden,
  2. abzugeben, anzubieten, zu veräussern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie
  3. für eine der in Nummer 2 genannten Tätigkeiten zu befördern.

Daneben enthält die Bundeswildschutzverordnung Bestimmungen über das Halten von Greifen und Falken sowie Aufzeichnungs- und Kennzeichnungspflichten für diejenigen Personen, die gewerbsmäßig tote Tiere der in der Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere präparieren oder lebende Tiere der in der Anlage 5 genannten Arten oder Teile dieser Tiere in den Verkehr bringen oder erwerben. Diese Personen haben ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch zu führen. Für die in der Anlage 5 genannten Arten ist darüber hinaus der rechtmäßige Besitz nachzuweisen. Die Bundeswildschutzverordnung erfasst jedoch nicht die in §2 Abs. 1 BJG genannten Tiere, die in den Anhängen I und II des Washingtoner Artenschutzgesetzes (Artenschutzrecht) aufgeführt sind oder als Arten des Anhangs III WA nach der Verordnung (EWG Nr. 3626/82) einer gemeinschaftlichen Sonderregelung unterliegen, wie Wildkatze, Luchs, Muffelwild, Fischotter, Grosstrappe, Knäck- und Moorente sowie alle heimischen Greife und Falken.

Jagdbare Tiere Deutschland

Alle wildlebenden Tiere unterliegen entweder dem freien Tierfang, dem Artenschutz, stehen unter Naturschutz oder unterliegen dem Jagdrecht. Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind herrenlose, wilde Tiere, einschliesslich des verendeten Wildes und des Fallwildes. Verwilderte Haustiere werden auch dann noch nicht zu jagdbaren Tieren, wenn sie herrenlos geworden sind, d.h., wenn sie es nicht mehr gewohnt sind, an den Ort ihrer Haltung zurückzukehren. Die herrenlosen und in Freiheit lebenden Nachkommen solcher Haustiere und Kreuzungen mit ihren Wildformen hingegen sind wieder den jagdbaren Tieren zuzurechnen. Die Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind im BJG §2 Abs. 1 aufgeführt. Nach Absatz 2 können jedoch die Länder weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Nach dem BJG (§2) sind folgende Tiere jagdbar:

1. Haarwild:

  • Wisent (Bison bonasus, L.)
  • Elchwild (Alces alces, L.)
  • Rotwild (Cervus elaphus, L.)
  • Damwild (Dama dama, L.)
  • Sikawild (Cervus nippon, Temminck)
  • Rehwild (Capreolus capreolus, L.)
  • Gamswild (Rupicapra rupicapra, L.)
  • Steinwild (Capra ibex, L.)
  • Muffelwild (Ovis ammon musimon, Pallas)
  • Schwarzwild (Sus scrofa, L.)
  • Feldhase (Lepus europaeus, Pallas)
  • Schneehase (Lepus timidus, L.)
  • Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus, L.)
  • Murmeltier (Marmota marmota, L.)
  • Wildkatze (Felis silvestris, Schreber)
  • Luchs (Lynx lynx, L.)
  • Fuchs (Vulpes vulpes, L.)
  • Steinmarder (Martes foina, Erxleben)
  • Baummarder (Martes martes)
  • Iltis (Mustela putorius, L.)
  • Hermelin (Mustela erminea, L.)
  • Mauswiesel (Mustela nivalis, L.)
  • Dachs (Meles meles, L.)
  • Fischotter (Lutra lutra, L.)
  • Seehund (Phoca vitulina, L.)

2. Federwild:

  • Rebhuhn (Perdix perdix, L.)
  • Fasan (Phasianus colchicus, L.)
  • Wachtel (Coturnix coturnix, L.)
  • Birkwild (Lyrurus tetrix, L.)
  • Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus)
  • Haselwild (Tetrastes bonasia, L.)
  • Alpenschneehuhn (Lagopus mutus, Montin)
  • Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo, L.)
  • Wildtauben (Columbidae)
  • Höckerschwan (Cygnus olor, Gmelin)
  • Wildgänse (Gattungen Anser, Brissonund Branta, Scopoli)
  • Wildenten (Anatinae)
  • Säger (Gattung Mergus, L.)
  • Waldschnepfe (Scolopax rusticola, L.)
  • Blässhuhn (Fulica atra, L.)
  • Möwen (Laridae)
  • Haubentaucher (Podiceps cristatus, L.)
  • Grosstrappe (Otis tarda, L.)
  • Graureiher (Ardea cinerea, L.)
  • Greife (Accipitridae)
  • Falken (Falconidae)
  • Kolkrabe (Corvus corax, L.)

In einigen Bundesländern wurden noch weitere Tierarten für jagdbar erklärt.

Bayern:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Sumpfbiber, Nutria (Myocastor coypus)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Eichelhäher (Garrulus glandarius, L.)
  • Elster (Pica pica, L.)
  • Rabenkrähe (Corvus corone corone, L.)

Hessen:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Sumpfbiber, Nutria (Myocastor coypus)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Rheinland-Pfalz:
  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Bär (Ursus arctos)
  • Wolf (Canis lupus, L.)

Niedersachsen:

  • Waschbär (Procyon lotor)

Nordrhein-Westfalen:

  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Waschbär (Procyon lotor)

Brandenburg:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Mink (Mustela vison)

Mecklenburg-Vorpommern:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Mink (Mustela vison)
  • Wolf (Canis lupus, L.)

Sachsen:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Sumpfbiber, Nutria (Myocastor coypus)
  • Mink (Mustela vison)

Sachsen-Anhalt:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Mink (Mustela vison)

Thüringen:

  • Waschbär (Procyon lotor)
  • Marderhund, Enok (Nyctereutes procyonoides)
  • Mink (Mustela vison)
  • Sumpfbiber, Nutria (Myocastor coypus)

In der DDR zählten auch Wacholderdrossel und Rotdrossel zu den jagdbaren Tieren.