Jagdwild

Einteilung des Wildes

Im Jagdrecht und in der jagdlichen Praxis wird das Wild (wobei Überschneidungen auftreten) folgendermassen unterschieden:

  • Haarwild und Federwild


    Zum Haarwild zählen die dem Jagdrecht unterliegenden Säugetiere. Als Federwild werden die dem Jagdrecht unterliegenden Vögel bezeichnet.

  • Schalenwild


    Das Schalenwild umfasst die dem Jagdrecht unterliegenden Paarhufer (Hornträger, Geweihträger und das Schwarzwild) – deren Klauen werden in der Jägersprache als Schalen bezeichnet.

  • Hochwild und Niederwild


    Zum Hochwild zählt nach Jagdrecht alles Schalenwild mit Ausnahme des Rehwildes. Weiterhin gehören das Auerwild, der Steinadler und der Seeadler zum Hochwild. Früher gehörten regional auch andere Tierarten wie Bär, Luchs, Trappen, Kranich, Reiher oder Fasan dazu. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild. Der Begriff Hochwild ist historisch entstanden. Er bezeichnete Wild, dessen Jagd besonders geschätzt wurde und die deshalb dem hohen Adel (Hohe Jagd) vorbehalten war. Das Niederwild durfte hingegen auch von anderen Personengruppen bejagt werden (Niedere Jagd).

Im jagdlichen Sprachgebrauch wird zusätzlich regional unterschieden nach

  • Raubwild


    Zum Raubwild zählen die dem Jagdrecht unterliegenden Raubtiere (Carnivora) sowie Greifvögel und der Kolkrabe.
  • Grosswild


    Grosswild ist besonders starkes Wild wie Dickhäuter, Grosskatzen, Wisent, Bären.
  • Ballenwild


    Die zum Niederwild gehörenden Tierarten Feldhase und Wildkaninchen zählen zum Ballenwild.
  • Rauhwild


    Das Rauhwild (‚Rauh‘ ist ein altes Wort für Fell) umfasst alle Pelztiere, die in der Jagd bedeutsam sind wie Dachs, Fuchs und das Hermelin.

Wildarten in Mitteleuropa

Von den typischen Wildarten Mitteleuropas unterliegen dem Jagdrecht unter anderem von den Säugetieren und damit zum Haarwild gehörig

  • die Bovidae (Hornträger) Gamswild, Muffelwild, Steinwild und Wisent
  • die Cervidae (Hirsche) Damwild, Elchwild, Rehwild, Rotwild und Sikawild
  • von den Suidae (Schweinen) das Schwarzwild
  • die Leporidae (Hasenartigen) Feldhase, Schneehase und Kaninchen
  • von den Rodentia (Nagetiere) das Murmeltier
  • die Felidae (Katzen) Luchs und Wildkatze
  • von den Canidae (Hunden) der Fuchs
  • die Mustelidae (Marder) Dachs, Fischotter, Baummarder, Steinmarder, Iltis, Hermelin und Mauswiesel
  • von den Phocidae (Hundsrobben) der Seehund

von den Vögeln und damit zum Federwild gehörig

  • die Phasianidae (Fasanenartigen) Auerwild, Birkwild, Rackelwild, Haselwild, Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Alpenschneehuhn und Wildtruthuhn
  • die Columbidae (Tauben) Ringeltaube, Türkentaube, Turteltaube und Hohltaube
  • die Anseriformes (Entenvögel) Höckerschwan, Wildgänse, Wildenten, Säger
  • von den Podicipedidae (Lappentaucher) der Haubentaucher
  • von den Scolopacidae (Schnepfenvögel) die Waldschnepfe
  • von den Rallidae (Rallenvögel) das Blässhuhn
  • die Laridae (Möwen)
  • von den Otididae (Trappen) die Grosstrappe
  • von den Ardeidae (Reiher) der Graureiher,
  • von den Raubvögeln die Falconidae (Falkenartige) und die Accipitridae (Habichtartige)
  • von den Corvidae (Rabenvögel) der Kolkrabe, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher

Da das Jagdrecht in Deutschland, Österreich, Schweiz und Südtirol verschieden geregelt ist, gibt es nationale und regionale Unterschiede im Katalog der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten. Einige der dem Jagdrecht zugeordneten Tierarten sind ganzjährig geschont, dürfen also nicht erlegt werden, wie z.B. Grosstrappe. Für sie besteht aber weiterhin die Pflicht zur Hege. Sie unterliegen dadurch der besonderen Fürsorge durch den Jäger.

Wild in Deutschland

In Deutschland ermächtig das Bundesjagdgesetz die Länder, weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen. Vor der Entstehung des Bundesjagdgesetzes unterlagen in Deutschland auch Braunbär, Eulen, Pelikane, Amsel, Seeschwalben, Sturmvögel und Weissstorch dem Jagdrecht. In der DDR zählten auch Wacholderdrossel und Rotdrossel zu den jagdbaren Tieren.
Nach deutschem Jagdrecht befindet sich Wild grundsätzlich in natürlicher Freiheit und ist herrenlos, gehört also niemandem. Die Aneignung des Wildes ist ausschließlich dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Sie erfolgt durch Fangen oder Erlegen. Dies gilt auch für Teile des Wildes, z.B. Abwurfstangen oder Eier.

Wild in Österreich

In Österreich unterliegt die Jagd der jeweiligen Landeskompetenz und daher wird diese durch die neun unterschiedlichen Landesjagdgesetze der Bundesländer und die entsprechenden Durchführungsverordnungen geregelt. Die Zentralstelle österreichischer Landesjagdverbände führt dazu aus: „Wildtiere sind nur jene Tierarten, die in den Landesjagdgesetzen und in den Schuss- und Schonzeitverordnungen genannt werden. Manche Tierarten sind in einem Bundesland „Wild“, in einem anderen Bundesland aus rein juristischen Gründen keine „Wildart“ – etwa der Goldschakal, die Bisamratte, der Elch …“

Wild in der Schweiz

In der Schweiz wird Wild über das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) geregelt. Der Geltungsbereich des Gesetzes bezieht sich auf „a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen“. Jagdbare Arten sind in „Art. 5 Jagdbare Arten und Schonzeiten“ des Gesetzes geregelt. In der Schweiz wird die Regelung der Jagd den Kantonen zugewiesen.

Wild in Südtirol

Das Hauptziel der Südtiroler Jagdwirtschaft ist die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes sowie der Schutz und die Verbesserung der Lebensräume. Die Entnahmen erfolgen nachhaltig über Abschusspläne und individuelle Abschusskontingente. Laut Gesetz ist das Töten und Fangen jeglichen Haar- oder Federwildes grundsätzlich verboten. Nach dem Art. 4 des Landesgesetzes 14/87 bilden jrdoch einige Wildarten eine Ausnahme und können somit in den angegebenen Perioden erlegt werden.

Mit den Veränderungen in unserer Umwelt können Wildarten aus den Jagdgesetzen verschwinden, wieder auftreten oder neu hinzukommen. So werden Wolf und Luchs in Mitteleuropa wieder heimisch. Fremdländische Tierarten wie Waschbär und Marderhund siedeln sich an und konkurrieren mit heimischen Arten. Solche Wildarten werden bei Bedarf vom Jagdrecht erfasst. Das bedeutet nicht gleichzeitig, dass sie auch bejagt werden dürfen.

 

Wildnutzung

In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jagdjahr 2012 / 2013 pro Kopf rund 500 Gramm Wild verzehrt, bei einem gesamten Fleischverbrauch von 60,8 kg. Rotwild, Rehwild, Sikawild, Damwild und Schwarzwild werden im Rahmen der landwirtschaftlichen Wildhaltung auch als Nutztiere gehalten. Das hochwertige Leder aus der Decke der Hirsche und Boviden wird zu Kleidungsstücken verarbeitet, verschiedene Pelzarten können für Kleidungsstücke und Accessoires genutzt werden.

Die in der traditionellen chinesischen Medizin verbreitete Vorstellung, durch den Genuss von bestimmten Körperteilen spezieller Wildarten besondere Kräfte zu erlangen, hat dazu geführt, dass diese begehrten Tierarten in ihrem Bestand stark gefährdet, teilweise sogar der Ausrottung nahe sind. Organisierte Wilderei, auch zur Erlangung von Elfenbein und zur Produktion von Souvenirs, wird durch staatlich gefördertes internationales Wildtiermanagement bekämpft.

Wildkrankheiten

Beim Wild können neben Verletzungen, Vergiftungen, Geschwülsten und Missbildungen parasitäre Krankheiten, bakterielle Krankheiten und Viruskrankheiten auftreten.
Einige Parasiten, z.B. der Fuchsbandwurm, ebenso wie bestimmte Viruserkrankungen, z.B. die Tollwut, oder Bakteriosen, z.B. die Tuberkulose, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden. Die zwischen Menschen und anderen Wirbeltieren übertragbaren Krankheiten werden Zoonosen genannt.
In den Staaten der Europäischen Union regeln Gesetze die Bekämpfung von Wildkrankheiten, den Umgang mit kranken Tieren, die Vorsorge und den Schutz der Verbraucher.

Wildschutz

Zum Schutz vor und von Wild werden insbesondere an schnell befahrenen Strassen- und Bahnstrecken beidseits Wildschutzzäune errichtet. Weil solche Zäune auch von Auffahrten getrennt werden, Gatter für Not- und Bauausfahrten nicht immer geschlossen werden, sind diese Zäune nie ganz dicht. Sie sollen vor allem Zusammenstösse von schnellfahrenden Fahrzeugen mit die Fahrbahn wechselndem Wild vermeiden helfen, was nicht nur für das Wild tödlich enden kann.
Reflektoren, die Licht von ankommenden Kfz quer zur Fahrtrichtung aufgefächert rot oder blau in die Flächen neben der Fahrbahn schicken, warnen optisch, werden an der fahrbahnabgewandten Seite der dreieckigen Begrenzungspflöcke befestigt und können in ihrer reflektierenden Richtung auch an Böschung oder Abhang angepasst werden. Ein anderer Typ von Reflektor hängt als belegtes Drehkreuz an einem kleinen, selbständigen Drahtgalgen und dreht sich im Fahrtwindwirbel der Autos. Eine Hi-Tech-Lösung ist wieder pfahlrückseitenmontiert, sammelt tagsüber photovoltaisch Energie, wird durch Kfz-Licht ausgelöst und sendet sowohl blaue LED-Lichtblitze als auch hörbare Töne aus.
Auch an Holzpfählen mit PU-Schaum aufgebrachte Geruchsstoffe sollen Wild von Strassen fernhalten.

Wild lagert und versteckt sich gerne auch in landwirtschaftlich genutzten Flächen, so dass beim Mähen von Mais, anderem Getreide oder auch Wiesen insbesondere Rehe und Hasen getötet werden, die sich bei aufkommendem Lärm einer Mähmaschine instinktiv ducken und nicht fliehen. Gegen diesen Konflikt, der nicht nur Wildtiere unnötig tötet, sondern auch deren Leichengift in die Nahrung von Nutztieren bringen kann, sind zwei technische Systeme in Erprobung: zum einen GPS-positioniertes Überfliegen mit kamerabestückten Drohnen zur Erkundung von lagerndem Wild, zum anderen Vertreibung durch einen akustischen Warnton im (hochfrequenten) Ultraschallbereich, ausgesandt von einem Lautsprecher am Traktor des Mähgeräts.

 

Literatur

Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Grosses Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5

Jägernotweg

Der Jägernotweg ist ein jagdrechtlicher Begriff, der die Durchquerung eines fremden Jagdbezirkes erlaubt und regelt. 
Wer zu seinem Jagdbezirk nicht auf einem zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Weg gelangen kann oder für wen dieser Weg einen unzumutbaren Umweg bedeuten würde, ist zum Benutzen eines Privatweges in Jagdausrüstung berechtigt, auch wenn dieser durch ein anderes Jagdrevier führt. Für die Benutzung dieses Jägernotweges ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers und des Jagdausübungsberechtigten erforderlich. Notfalls wird auf Antrag eines Beteiligten der Jägernotweg von der zuständigen Jagdbehörde festgelegt. Der Grundstückseigentümer kann eine Entschädigung verlangen. Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen die Schusswaffen (in Bayern die Langwaffen) nur ungeladen und je nach Landesrecht in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss oder zerlegt transportiert und die Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
In Kärnten (Österreich) dürfen Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.

Deutschland

Art. 35 Bayerisches Jagdgesetz- Wegerecht
(1) 1 Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdrevier nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdreviere in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. 2 Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 27 LJagdG Bln - Landesrecht Berlin Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist nach vorhergehender Anzeige bei dem Eigentümer oder Revierinhaber zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der notfalls von der Jagdbehörde bestimmt wird (Jägernotweg). Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 32 BbgJagdG - Landesrecht Brandenburg - Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 19 Hamburgisches Jagdgesetz - Jägernotweg
(1) 1 Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einen nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. 2 In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. 3 Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. 4 Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
§ 20 Hessisches Jagdgesetz - Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.
(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs. 2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden.
(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(4) Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.
§ 27 LJG-NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Jägernotweg
Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirkes in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine, mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Anerkennungsgebühr.
§ 29 LJH-Rheinland-Pfalz- Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder vorhandenen Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der betroffenen Grundfläche steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Jägernotweg darf von der jagdausübungsberechtigten Person, ihren Jagdgästen mit Jagderlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) sowie den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) benutzt werden; alle anderen Personen müssen von der jagdausübungsberechtigten Person begleitet werden.
§ 25 SächsJagdG - Landesrecht Sachsen - Jägernotweg
Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.

Österreich

§ 64 Jagdgesetz Kärnten - Jägernotweg
(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.
(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§ 9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sindund bejahendenfalls auszusprechen, dass der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.

§ 55 Jagdgesetz Oberösterreich
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)

Literatur

Gisinger, Tobias: Der Jägernotweg. In: Vorarlberger Jagd, 5-6/2013, S. 25
Lentföhr, Christian: Hat der Jägernotweg ausgedient? Zufahrt durch ein fremdes Revier. In: Wild und Hund, 16/1994, S. 42

Nachtselde auch Nachtgeselde, Nachtsolde oder Nachtsell

Die Nachtselde auch Nachtgeselde, Nachtsolde oder Nachtsell war eine besondere Form der Jagdfron. Diese hatte sich aus dem von Karl demGroßen (768-814) eingeführten Recht auf Gastung, dem ius albergariae, entwickelt, nach dem der Kaiser, sein Gefolge und auch jeder, der dieses Recht durch einen Ausweis des Königs beanspruchen konnte (wie kaiserliche Boten und Grafen), auf ihren Dienstreisen samt Pferden beherbergt und beköstigt werden mussten. Nach der Ausbildung der Landeshoheit verlangte der königliche Hof das Gastungsrecht von den geistlichen Fürsten, von den Reichsklöstern und von den Reichsstädten, die Landesherren hingegen dasselbe Privileg von ihren Untertanen, besonders von den Klöstern. Diese waren verpflichtet, sie als Jagdherren mit Jägern, Knechten, Hunden und Pferden zu beherbergen und zu beköstigen. Das Jagdsaalbuch von Herzog Ludwig im Bart von Bayern-Ingolstadt (1418-1433) enthält eine Urkunde, die, 1385 von Herzog Stefan III. ausgefertigt, die Nachtselde-Verpflichtung für 21 Klöster Oberbayerns anführt. An anderen Orten hatte sich relativ früh die Ablösung der Nachtselde durch das Jägergeld herausgebildet, eine Steuer, die wohl als eine Fortsetzung der älteren Herbergssteuer anzusehen ist, denn sie befreite die schwerbedrückten Klöster und deren Untertanen von der Pflicht der Nachtselde.

Nachtjagdverbot

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJG (Sachliche Verbote) ist verboten:

Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild, ausgenommen Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild, zur Nachtzeit zu erlegen (Nachtjagdverbot).

Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnennuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz)

Das Nachtjagdverbot dient dem Tierschutzgedanken.

  1. da durch die eingeschränkten Lichtbedingungen ein ordnungsgemäßes Ansprechen des Wildes nicht möglich ist und
  2. soll der Jagddruck zumindest zur Nachtzeit verringert werden.

 

Länderrechtliche Abweichungen: Das BJG (§ 19, Abs. 2) ermöglicht es den Bundesländern abweichende Gestimmungen zu erlassen.

  • In Baden-Württemberg kann die untere Jagdbehörde aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen (§ 23, Abs. 2, Zif. 2, LJG Baden-Württemberg vom 1.6.1996).
  • In Bayern unterliegt alles Haarwild dem Nachtjagdverbot, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, darüberhinaus kann die Jagdbehörde Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf Rotwild, soweit es die Landeskultur erfordert (§ 29, Abs. 3, Zif. 3, Bayerisches Jagdgesetz(BayJG))
  • Ìn Berlin sind die Jagdbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nachtjagdverbot zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere 1. aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, 2. zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, 3. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, 4. zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, 5. aus Gründen des Natur- und Artenschutzes oder 6. aus Gründen der allgemeinen Sicherheit einzuschränken. (§ 23, Abs. 3, Landesjagdgesetz Berlin)
  • In Brandenburg wenn zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen (§ 26, Abs. 3, Jagdgesetz für das Land Brandenburg).
  • In Bremen ist die Landesjagdbehörde ermächtigt, durch Verordnung aus Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden die Nachtjagd zuzulassen (Art. 20, Abs. 2 Bremisches Landesjagdgesetz vom 26.10.1981)
  • In Hamburg darf Schalenwild zur Nachtzeit erlegt werden (§ 16, Abs. 2, Hamburgisches Jagdgesetz vom 22.5.1978).
  • In Hessen darf Rotwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn 1. dies zur Erfüllung des Abschussplanes in Rotwildgebieten notwendig ist oder 2. außerhalb von Rotwildgebieten aus Gründen der Landeskultur ein Abschuss festgesetzt ist (§ 23, Abs. 2 HJagdG vom 12.10.1994).
  • In Mecklenburg-Vorpommern kann Rotwild und Damwild zwischen 1. Oktober und 31. Januar zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.(§ 17 LJagdG M-V)
  • In Niedersachsen kann die Jagdbehörde für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Rotwild und Damwild zur Nachtzeit erlegt wird, soweit dies zur Erfüllung der Abschusspläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist (§ 24, Abs. 5, Zif.1, Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG) vom 16. März 2001)
  • In Nordrhein-Westfalen kann die Untere Jagdbehörde, in Staatsjagdbezirken die Untere Forstbehörde, in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist (§ 19 Abs. 4, LJG Nordrhein-Westfalen vom 7.7.1994).
  • In Rheinland-Pfalz kann die Untere Jagdbehörde, sofern die Interessen der Land- oder Forstwirtschaft oder der Fischerei es erfordern, auf Antrag eines Geschädigten oder eines Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall genehmigen, daß in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober weibliches Rot- und Damwild sowie Hirschkälber oder Spießer während der Nachtzeit erlegt werden dürfen (§ 26, Abs. 3, Zif. 1, LJG Rheinland-Pfalz vom 5.2.1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2005).
  • Im Saarland kann die Jagdbehörde, soweit es die Landeskultur erfordert, die Nachtjagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild zulassen ($ 32, Abs. 1, Zif. 4, Saarländisches Jagdgesetz - SJG vom 27.5.1998)
  • In Sachsen ist es zulässig, die Jagd auf weiblichem Rotwild und deren Kälber zur Nachtzeit auszuüben. Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf weiteres Schalenwild, soweit es Naturschutz und Landschaftspflege erfordern. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nachtjagdverbot zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Störung des Naturhaushaltes zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken und zu Lehr- und Forschungszwecken einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das Nachtjagdverbot auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. (§ 30, Abs. 2, Zif. 3 / § 30, Abs. 3, Zif. 3 / § 30, Abs. 5, Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG))
  • In Sachsen-Anhalt ist das zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung aus besonderen Gründen der Jagdpflege oder zur Vermeidung von Schäden vom Nachtjagdverbot abzuweichen, auch kann die Jagdbehörde durch Verwaltungsakt, auch als Allgemeinverfügung, für bestimmte Jagdbezirke erlauben, daß weibliche Stücke von Rot- und Damwild sowie deren Kälber zur Nachtzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne oder zur Verhinderung von Wildschäden erforderlich ist.(§ 23, Abs. 3 + 6, Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt vom 23.7.1991)
  • In Schleswig-Holstein kann in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar Rot- und Damwild zur Nachzeit erlegt werden, soweit das zur Erfüllung der Abschußpläne erforderlich ist. Auf Antrag der Mehrheit der im Kreis vertretenen Hochwild-Hegegemeinschaften kann die Jagdbehörde die Regelung einschränken oder aufheben. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde auf Antrag die Erlegung einzelner Stücke zur Nachtzeit genehmigen. Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19 a des Bundesjagdgesetzes zulassen. (§ 29, Abs. 1-3, LJG Schleswig-Holstein vom 13.10.1999)
  • In Thüringen kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen für die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild und geringe Rothirsche (Geweihentwicklung), soweit es zur Wildschadenabwehr und zur Erfüllung des Abschussplanes dringend geboten ist.(§ 29, Abs. 3, Zif. 2, Thüringer Jagdgesetzes)

Literatur

  • Krah, Alexander: Nachtjäger. Rechtsgrundlagen Pro und Kontra Nachtjagd. In: Wild und Hund, 1/1997, S. 6-9
  • Lorz, Albert / Metzger, Ernst / Stöckel, Heinz: Jagdrecht - Fischereirecht. Bundesjagdgesetz mit Verordnungen und Länderrecht, Binnenfischereirecht, Fischereischeinrecht, Seefischereirecht. (=Beck´sche Kurzkommentare, Bd. 38). München: Beck, 3. neubearb. und erw. Aufl. 1998
  • Munte, Benjamin: Nachtjagdverbot aufgehoben. Niedersachsen. In: Wild und Hund, 2/2007, S. 106.
  • Pückler, Mark G. von: Dunkel war's, der Mond schien helle ... . Vom Nachtjagdverbot und seinen Ausnahmen. In: Wild und Hund, 5/1988, S. 30-31
  • Pückler, Mark G. von: Verstoß gegen Nachtjagdverbot. Erlegen einer Ricke zur Nachtzeit kostete Jagdschein. Jäger vor Gericht 136. In: Wild und Hund, 7/1997, S. 44-46
  • Rahn, Jörg: Wenn der Mondschein trügt. Nachtjagd auf Rotwild. In: Wild und Hund, 15/2004, S. 26-28

Patentjagd oder Lizenzjagd

Im Gegensatz zum Reviersystem ist bei der Patentjagd das Jagdrecht nicht an Grund und Boden gebunden, wie es z.B. das BJG in §3 vorschreibt. Die Patentjagd kann durch den Erwerb einer Lizenz überall oder auf bestimmten, meist vom Staat als Inhaber des Jagdrechts zugewiesenen Gebieten nach Vorgaben ausgeübt werden. Sie ist in den meisten Staaten der Welt die übliche Form. Leider hat sie in weiten Teilen der Welt viele Wildtiere an den Rand der Ausrottung gebracht (z.B. in den südeuropäischen Staaten). Bewährt hat sie sich nur dort, wo sie mit erheblichen Personal- und Mittelaufwendungen verwaltet wird, wie z.B. in 16 Kantonen der Schweiz, in den USA und in Kanada sowie in Skandinavien.

Besonderheiten der Patentjagd in der Schweiz

Von den 26 Kantonen und Halbkantonen haben sich 16 Kantone für die Patentjagd entschieden: Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell, Ausserrhoden und Innerrhoden, Graubünden (hier verfügt das Volk seit über 475 Jahren über das Jagdrecht, festgeschrieben in den Ilanzer Artikeln von 1526), Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura; das sind im wesentlichen die Alpenkantone und die französischsprachige Schweiz. Bei diesem Jagdsystem ist jedermann, der die entsprechende Jägerprüfung bestanden, einen tadellosen Leumund und die Patentgebühr entrichtet hat, auf dem ganzen Kantonsgebiet jagdberechtigt. Allerdings ist zum einen das jagdbare Gebiet durch eidgenössische und kantonale Jagdbanngebiete eingeschränkt, zum anderen wird genau umschrieben, was jeder Jäger erlegen darf: nach Art, Alter und Geschlecht, evtl. noch in welcher Reihenfolge. Zudem ist die Jagdzeit auf wenige Wochen im Herbst beschränkt. Das erlegte Wild dürfen die Jäger selbst verwerten. Die Patentjagd wird in der Schweiz von rd. 22.000 Jägern (der etwa 32.000 Jäger insgesamt) auf ca. drei Vierteln des schweizerischen Hoheitsgebietes ausgeübt. Die Patentjagd erlaubt die Jagd auf dem ganzen Gebiet des jeweiligen Kantons, mit Ausnahme der eidgenössischen und der kantonalen Jagdbanngebiete.

Die Jagdaufsicht wird zumeist durch eine Anzahl hauptamtlicher Wildhüter (Berufsjäger) ausgeübt, die vom entsprechenden Kanton angestellt und bezahlt werden. Vielfach werden sie durch freiwillige Jagdaufseher, d.h. durch Jäger mit besonderen jagdpolizeilichen Funktionen, unterstützt. Die Hege wird durch die in allen Kantonen straff organisierte Jägerschaft in Zusammenarbeit mit der Jagdaufsicht organisiert, finanziert und bewältigt. Die Mittel hierfür werden von der Jägerschaft in Form eines Wildschadenszuschlages zur Patentgebühr aufgebracht. Die Bestandsermittlung des Wildes erfolgt durch die hauptamtlichen Wildhüter in Zusammenarbeit mit der Jägerschaft. Sie bildet die Grundlage der Abschusspläne für das Schalenwild. Die Organe der Patentjäger sind: Schweizer Jäger, Diana und II cacciatore ticinese.

Das BJG lässt in §44 (Sonderregelungen) eine gewisse Lizenzjagd zu. Die zuständigen Landesregierungen sind ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz abweichend von den Vorschriften des BJG zu regeln.

Die Jagdzeit ist auf wenige Wochen im Herbst beschränkt.

Patentkantone sind Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura.