Allgemein

Begriff Definition
J11

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Rheinland
Pfalz
Landesjagdgesetz § 25, Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild
Der Begriff Notzeit ist in Rheinland
Pfalz rechtlich nicht existent. Die F ü tterung und Kirrung von Schalenwild ist verboten. Die Landesverordnung regelt Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung.
Der JAB beantragt bei der UJB Fütterung bei „besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen“. Eine Entscheidung erfolgt im Benehmen mit unterer Forstbehörde. Heu, Grassilage und heimische Feld
und Baumfr ü chte sind als Futtermittel zugelassen. Kirrung von Schwarzwild ist nur mit Genehmigung der UJB (Lageplan notwendig); Kirrung von Hand nur mit Mais und Getreide. Es darf jeweils nur 1Liter Kirrmaterial ausgebracht sein.

J13

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Saarland
Saarländisches Jagdgesetz § 25
Fütterung von Schalenwild ist generell verboten. Ausnahmen in Notzeit nach Erlaubnis bzw. auf Anordnung der UJB. Kirrung von Schwarzwild mit geringen Mengen Getreide, Kartoffeln und Äpfeln zulässig. Kirrung von anderem Schalenwild nur mit Erlaubnis der OJB.

J14

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Sachsen
Sächsisches Landesjagdgesetz § 45, Sächsische Jagdverordnung § 32
Der JAB muss Schalenwild in Notzeit an ortsfesten Fütterungseinrichtungen füttern. Zugelassen sind Heu, Grassilage, Rüben und Früchte von Waldbäumen. Vom 1. April bis 31. Oktober darf Schalenwild nur mit Genehmigung der UJB gefüttert werden. Eine Fütterung ist ausserhalb Notzeit oder ohne Genehmigung durch die UJB nicht zulässig.

J15

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Sachsen
Anhalt
Landesjagdgesetz § 34
Wild darf und muss in Notzeit ausreichend gefüttert werden. Die Notzeit wird von der UJB festgelegt. Ablenkungsfütterungen können auch ausserhalb der Notzeit genehmigt werden.
Als Futter zugelassen sind Heu, Grassilage, heimische Baumfrüchte und Hackfrüchte.
Kirrung von Wild sind zulässig (heimische Baumfrüchte, Mais oder Getreide), max. 3 kg bei Handausbringung, max. 5 kg bei Ausbringung durch „Verwendung einfacher mechanischer Vorrichtungen“ zugelassen. Wildaufbrüche dürfen zur Kirrung von Raubwild verwendet werden.

Jankowicer Heide

Die Wisentstation von Pszczyna (Pless) nahe dem Dorf Jankowice (Jankowitz) erneuerte 2017 die Tränken, gestaltete die Weideflächen um und modernisierte die Wirtschaftsgebäude. Zudem wurde ein elektronisches Identifizierungssystem für die 41 Wisente eingeführt. Das 740 Hektar große Reservat verfügt seit 2006 über ein kleines Schaugehege mit fünf Tieren und ein Informationszentrum. Die Wisente waren 1865 durch einen Tausch nach Schlesien gekommen. Fürst Hochberg, der damalige Herr auf Schloss Pless, tauschte die Tiere mit dem russischen Zaren gegen Hirsche aus den eigenen Wäldern. Aus Platzgründen wurde 1891 die Zuchtstation in Jankowitz gegründet.

Synonyme - Jankowice, Jankowitz, Pszczyna, Pless