Allgemein

Begriff Definition
J01

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Brandenburg
Jagdgesetz § 41 und Durchführungsverordnung:
Die Fütterung von Schalenwild ausser in Notzeiten ist verboten. Ablenkfütterungen sind erlaubt. Diese müssen der UJB angezeigt werden. Dort ruht die Jagd.
Die artgerechte und angemessene Fütterung von Niederwild ist erlaubt. Eine Futteraufnahme durch Schalenwild muss dabei ausgeschlossen sein. Die Fütterung in Notzeiten ist geboten. Notzeiten werden von der UJB festgesetzt. Die Jagd ruht im Umkreis von 200 m um Fütterung.
Eine Bewegungsjagd ist während der Notzeit verboten.
Kirrung allen Schalenwildes ist erlaubt.
In der Notzeit nur Erhaltungsfütterung von Schalenwild mit Rauh
und Saftfutter. Küchenabfälle, Backwaren, Südfrüchte und industriell hergestellte Futtermittel sind nicht gestattet. Kirrung nur mit artgerechten Futtermitteln (Getreide, Eicheln, Bucheckern, Kastanien, Hackfrüchte und Gartenbauprodukte; Silage verboten). Kirrmaterial darf nur in geringer Menge und nur nach weitgehender Aufnahme durch Wild ausgebracht werden.

J03

Bayern

Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) Weitere Regelungen

Bayerisches Jagdgesetz Art. 21, 25,41,43

Fütterung
- Hegeziel (§1, Abs. 2 BJG) darf nicht gefährtet werden.
- Revierinhaber sind zur Notzeitfütterung verpflichtet (Gilt nicht bei Rotwild)(§43).
- Bei Verpflichtungsverstoss Ersatzvornahmerecht der Jagdbehörde (§43)

Kirrung
- Keine Regelung

§23a AVBayJG

Fütterung
- Verwendung artgerechter Futtermittel
- Verbot der Fütterung ausserhalb der Notzeiten (ausgenommen Schwarzwildablenkung)
- Darf nicht die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigen.

- Verwendung von Erzeugnissen mit tierischen Proteinen oder Fetten ist untersagt.
Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes

Die UJB kann das Betretungsrecht von Teilen der freien Natur einschränken, z.B. zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten.
Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermässiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird.
Bei Futternot kann der JAB auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, um Wild vor Futternot zu schützen.

Kirrung
- Leitsatz-Empfehlung: 1 Kirrung pro 100ha Revierfläche beschickt mit ca. 1kg artgerechten Material wie Getreide (einschl. Mais)
Kirrgut: Detreide, Mais und Waldfrüchte

J06

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Hessen
Landesjagdgesetz § 30
Der Lebensraum des Wildes ist so zu verbessern, dass eine Fütterung unnötig wird. Die Fütterung von Schalenwild ist generell verboten.
Ausnahmen: Die Fütterung des wiederkäuenden Schalenwildes mit Rauhfutter ist zulässig. Stellt die UJB auf Antrag des Kreisjagdberaters und im Benehmen mit der Veterinärbehörde eine Notzeit fest, so darf wiederkäuendes Schalenwild mit Rauh
und Saftfutter (ohne Kraftfutter) gefüttert werden. Das Fütterungskonzept muss von Hegegemeinschaft erarbeitet werden. Die Jagdausübung ruht in der Notzeit.
Eine Erhaltungsfütterung von Schwarzwild ist in der Notzeit zulässig; über die Futtermittel entscheidet die UJB im Benehmen mit der Veterinärbehörde.
Die Kirrung von Schwarzwild mit Mais, heimischem Getreide und Erbsen ist zulässig. Eine Kirrung je Jagdbezirk plus je 100 ha angefangener Jagdfläche (in Rotwildgebieten je 250 ha angefangener Jagdfläche) eine weitere Kirrung sind zulässig. Maximal darf je Kirrung ein Liter Kirrgut pro Tag ausgebracht werden.

J08

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Mecklenburg
Vorpommern
Landesjagdgesetz § 18
In Notzeit (witterungsbedingte Futternot des Wildes) ist der JAB verpflichtet angemessen und artgerecht zu füttern. Die UJB legt Notzeit fest. Bewegungsjagd während Notzeit verboten.
Ausserhalb der Notzeit ist Füttern verboten. Schwarzwild darf gelegentlich angekirrt werden. Die Kirrung darf mit 3 kg Mais, Getreide oder Baumfrüchten beschickt sein.

J10

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Nordrhein
Westfalen
Landesjagdgesetz Nordrhein
Westfalen § 25 und DVO §§ 27 und 28
Der JAB ist verpflichtet in Notzeit Wild angemessen zu füttern. Generell darf Schalenwild nur vom 1. Dezember bis 30 April gefüttert werden (ausser Rehwild und Schwarzwild).
Schalenwild darf 200m um Fütterungen und Ablenkfütterungen nicht erlegt werden (ausgenommen bei Drückjagden). Niederwild darf auch ausserhalb dieser Zeit gefüttert werden, wenn Schalenwild nicht an das Futter gelangen kann. Ablenkfütterungen für Schwarzwild können genehmigt werden. Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Fische, Fischabfälle, Backwaren und Südfrüchte dürfen nicht verfüttert werden. Nur Schwarzwild darf an Kirrungen erlegt werden (ausser in Notzeit). An Schalenwild darf nur Heu und Grassilage verfüttert werden (ausser Schwarzwild). Kirrung von Schwarzwild nur mit Mais oder Getreide, nicht mehr als 1 Liter Kirrmaterial darf jeweils an Kirrung ausgebracht sein, Kirrmaterial muss von Hand ausgebracht werden, Kirrstellen müssen der UJB mit Lageplan (!) angezeigt werden.