Bayerisches Jagdgesetz Art. 21, 25,41,43
Fütterung - Hegeziel (§1, Abs. 2 BJG) darf nicht gefährtet werden. - Revierinhaber sind zur Notzeitfütterung verpflichtet (Gilt nicht bei Rotwild)(§43). - Bei Verpflichtungsverstoss Ersatzvornahmerecht der Jagdbehörde (§43)
Kirrung - Keine Regelung
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§23a AVBayJG
Fütterung - Verwendung artgerechter Futtermittel - Verbot der Fütterung ausserhalb der Notzeiten (ausgenommen Schwarzwildablenkung) - Darf nicht die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigen.
- Verwendung von Erzeugnissen mit tierischen Proteinen oder Fetten ist untersagt. Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes
Die UJB kann das Betretungsrecht von Teilen der freien Natur einschränken, z.B. zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten. Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermässiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. Bei Futternot kann der JAB auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, um Wild vor Futternot zu schützen.
Kirrung - Leitsatz-Empfehlung: 1 Kirrung pro 100ha Revierfläche beschickt mit ca. 1kg artgerechten Material wie Getreide (einschl. Mais) Kirrgut: Detreide, Mais und Waldfrüchte
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