Jagdkunde
Begriff | Definition |
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Jagd |
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Jagdeinteilung |
Die Jagdeinteilung erfolgt heute in Hochwildjagd (Hochwildrevier) und in Niederwildjagd (Niederjagd). Früher wurde die Jagd in Hohe Jagd und in Niedere Jagd, mancherorts noch in Mittlere Jagd (Mitteljagd) eingeteilt.
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Jagdfreie Tage | Nach dem jagdlichen Brauchtum ist an einigen Tagen im Jagdjahr das Jagen verpönt. Früher war im deutschsprachigen Raum die Jagd sogar an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt. Jedoch wurde diese Regelung wieder aufgehoben. Geblieben ist aber der (freiwillige) Verzicht auf die Jagd an folgenden Tagen:
Am 24. Dezember sollte höchstens am Vormittag gejagt werden. Am Nachmittag sollte kein Jagdbetrieb mehr stattfinden. |
Jagdfrevel | Jagdfrevel ist die veraltete Bezeichnung für Wilderei bzw. für Vergehen aller Art in Bezug auf die Jagd. Heutzutage bezeichnet man als Jagdfrevel das jagdliche Töten einzelner Greifvögel entgegen der jagd- und naturschutzrechtlichen Gesetzgebung. Im weiteren Sinn wird auch der gezielte Abschuß eines Beizvogels als Jagdfrevel bezeichnet. |
Jagdleiter |
Ein Jagdleiter ist nach der Unfallverhütungsvorschrift Jagd (DE AT) der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei allen Gesellschaftsjagden zu bestimmen. Der Jagdleiter, in der Regel der Jagdausübungsberechtigte oder eine von ihm beauftragte Vertrauensperson: Er leitet die Gesellschaftsjagd und ist für den gefahrlosen Ablauf der Jagd verantwortlich. Seinen Anweisungen haben die Jagdteilnehmer Folge zu leisten.
In der DDR war der Jagdleiter ein von der Bezirksbehörde der Volkspolizei eingesetztes Mitglied der Jagdgesellschaft, das für die Organisation und die Durchführung der in den Jagdgebieten zu lösenden politischen und jagdwirtschaftlichen Aufgaben verantwortlich war. Die Jagdleiter und ihre Stellvertreter mussten die Befähigung für die Ausübung ihrer Funktion durch eine, alle zwei Jahre zu wiederholende, mündliche Prüfung nachweisen. In Österreich ist der Jagdleiter in Jagdgemeinschaften der gewählte Vertreter mit (gesetzlicher bzw. satzungsmässiger) Entscheidungsbefugnis hinsichtlich Jagdbetrieb und Revierverwaltung. |