Jagdkunde

Begriff Definition
J04

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Baden
W ü rttemberg
Landesjagdgesetz § 19
Das Schalenwild darf vom 1. Dezember bis 31. März gefüttert werden. Der JAB ist in dieser Zeit zur Fütterung verpflichtet, wenn Futternot besteht. Ausserhalb dieser Zeit darf bzw. muss gefüttert werden, wenn die UJB Futternot feststellt.

J09

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Niedersachsen
Niedersächsisches Jagdgesetz § 32 und Ausführungsbestimmungen
Der JAB muss das Wild in Notzeit artgerecht füttern. Der Kreisjägermeister legt fest, ob eine Notzeit vorliegt.
Die Jagdausübung ist in der Notzeit verboten.
Vom 1. Januar bis 30 April darf Wild generell artgerecht gefüttert werden. Wird gefüttert, darf, ausser auf Schwarzwild, nicht gejagt werden. Ablenkfütterungen sind auch ausserhalb dieser Zeit nach Genehmigung durch die UJB zulässig; 200 m um solche Fütterungen darf nicht gejagt werden.
Artgerechte Futtermittel sind ausschliesslich heimische Feld
, Baum und sonstige Waldfrüchte, Heu und Silagen (ohne Zusatz von Kraftfutter). Nicht heimische Früchte, Back und Süsswaren, Küchenabfälle und industriell aufgearbeitete Futtermittel sind verboten.

J12

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Schleswig
Holstein
Landesjagdgesetz § 18, Landesverordnung über Fütterung und Kirrung
Eine Fütterung, auch Ablenkfütterung, generell verboten, Ausnahmen können in der Notzeit durch die UJB gestattet werden. Eine Kirrung von Schwarzwild mit geringen Futtermengen (artgerecht) ist zulässig. Anderes Schalenwild darf nicht an das Futter gelangen. Proteinhaltige Erzeugnisse und Fett aus Säugetieren und Fischen dürfen nicht verfüttert bzw. gekirrt werden.

J16

Notzeit und Fütterung
Rechtliche Vorschriften für Thüringen
Thüringer Jagdgesetz § 43, Ausführungsverordnung zum Jagdgesetz §§ 12 bis 15
Eine Fütterung ist generell zulässig. In einer Notzeit muss gefüttert werden.
Notzeit: Wild steht wegen Schneelage, Harschschnee, Dürre, Überschwemmungen, Waldbrand oder landwirtschaftlicher Nutzung natürliche Äsung nicht zur Verfügung. Ab 450 m Höhenlage ist vom 16. Januar bis 30. April generell Notzeit. In der übrigen Zeit kann Notzeit auf Antrag durch die UJB bestätigt werden. Notzeitfütterung nur bis 700 m Höhenlage. Standorte von Fütterungen sind im Benehmen mit Forstamt und Hegegemeinschaft festzulegen und der UJB anzuzeigen.

JAB

Jagdausübungsberechtigter